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Die Anforderungen in der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollten so streng sein, dass die Emissionsgrenzwerte für andere feste Brennstoffe in der Richtlinie (EU) 2015/2193 eingehalten werden. Mit der vorliegenden Verordnung wird außerdem sichergestellt, dass die potenziellen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit infolge der Verbrennung von Fleisch- und Knochenmehl nicht größer sind als diejenigen infolge der Abfallverbrennung.
Die vorliegende Verordnung sollte es den zuständigen Behörden ermöglichen, für bereits vorhandene Verbrennungsanlagen eine Übergangsfrist zu gewähren, damit die…
Anhang III Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Vorschriften hinsichtlich der Arten von Anlagen und Brennstoffen, die zur Verbrennung genutzt…
Mit der Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates wurden Emissionsgrenzwerte für bestimmte Schadstoffe aus mittelgroßen…
Emissionsgrenzwerte für die Verwendung verschiedener Materialien als Brennstoff in Verbrennungsanlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung über 50 MW sind in…
Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission enthält Durchführungsmaßnahmen für die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegten Hygiene- und…
In Anhang III Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird folgender Buchstabe D angefügt: „D. Verbrennungsanlagen, in denen Fleisch- und Knochenmehl als…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.