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Mit der Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates wurden Emissionsgrenzwerte für bestimmte Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 50 MW in die Luft festgelegt, die für alle Arten von festen Brennstoffen gelten. Des Weiteren enthält die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 umfassende Maßnahmen und Bedingungen für die Verbrennung bestimmter tierischer Nebenprodukte in solchen Anlagen. Allerdings wurden damals keine Maßnahmen und Bedingungen für die Verwendung tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte, ausgenommen Geflügelgülle in landwirtschaftlichen Betrieben, als Brennstoff in Verbrennungsanlagen vorgesehen. Daher müssen Vorschriften und Anforderungen, einschließlich spezifischer Emissionsgrenzwerte, für die Verwendung von Fleisch- und Knochenmehl als Brennstoff in Verbrennungsanlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 50 MW im Rahmen der Rechtsvorschriften über tierische Nebenprodukte festgelegt werden.
Feuerungsanlagen in landwirtschaftlichen Betrieben mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 5 Megawatt, die als Brennstoff ausschließlich…
Emissionsgrenzwerte für die Verwendung verschiedener Materialien als Brennstoff in Verbrennungsanlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung über 50 MW sind in…
Anhang III Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Vorschriften hinsichtlich der Arten von Anlagen und Brennstoffen, die zur Verbrennung genutzt…
Die Anforderungen in der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollten so streng sein, dass die Emissionsgrenzwerte für andere feste Brennstoffe in der Richtlinie (EU)…
Die vorliegende Verordnung sollte es den zuständigen Behörden ermöglichen, für bereits vorhandene Verbrennungsanlagen eine Übergangsfrist zu gewähren, damit die…
Gülle von Nutztieren kann eine nachhaltige Brennstoffquelle darstellen, sofern der Verbrennungsprozess den spezifischen Anforderungen entspricht, schädliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.