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Durch eine chemische Konservierung, die nicht als alternative Verarbeitungsmethode zugelassen ist, werden Rohstoffe nicht in Nebenprodukte umgewandelt. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es notwendig, Vorschriften für die Lagerung, Beförderung und spätere Beseitigung oder Verwendung dieser Stoffe festzulegen. Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 und ihr Anhang IX sollten daher entsprechend geändert werden.
Gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist die Bearbeitung, Verarbeitung und Lagerung von an Ort und Stelle hergestellten tierischen…
Beistoffe, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgeführt werden sollen, können auch in Verkehr gebrachten Zusatzstoffen enthalten sein. Da noch…
Es sollte präzisiert werden, dass bei Stoffen, die aufgrund von im Rahmen der Richtlinie 76/769/EWG erlassenen Beschränkungen in Anhang XVII der Verordnung (EG)…
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 dürfen tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte nach alternativen Methoden beseitigt oder verwendet werden, sofern diese…
Daher sollte Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 geändert werden, um zusätzliche Anforderungen in Bezug auf die Verwendung tierischer Nebenprodukte und…
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 über Investitionsbeihilfen für das Recycling und die Wiederverwendung von Abfall sollten angepasst und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.