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Gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist die Bearbeitung, Verarbeitung und Lagerung von an Ort und Stelle hergestellten tierischen Nebenprodukten in gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates oder gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassenen oder registrierten Betrieben oder Anlagen unter bestimmten Bedingungen zulässig. Deshalb ist es angemessen, dass zugelassene Schlachthöfe bestimmte chemische Methoden, die nicht als normale oder alternative Verarbeitungsmethoden aufgelistet sind, zur Konservierung bestimmter, vor Ort hergestellter Materialien der Kategorie 3 verwenden, um ein flüssiges Volumen zu erhalten, das einfacher gelagert und transportiert werden kann.
wenn die in Buchstabe b Ziffern i bis vii und xi genannten Behandlungen auf dem Gelände des in Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannten…
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 dürfen tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte nach alternativen Methoden beseitigt oder verwendet werden, sofern diese…
Um eine Kontamination von Lebensmitteln mit Krankheitserregern zu vermeiden, sollten Betriebe und Anlagen, die tierische Nebenprodukte verarbeiten, auf einem…
Damit hinsichtlich der Arten von Rohmaterialien zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein, das zur Verwendung in Futtermitteln für…
Folgender Buchstabe wird angefügt: „e) Wenn die in Buchstabe b Ziffern i bis vii und xi genannten Behandlungen auf dem Gelände des in Artikel 26 Absatz 1 der…
Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 enthält eine Liste der Betriebe, aus denen bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft eingeführt werden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.