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Die Tiergesundheits- und Hygieneanforderungen an den Eingang von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten in die Union, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde, sollten gemäß den Artikeln 41 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegt werden.
Die Kommission legt die in Absatz 2 genannten Tiergesundheitsanforderungen auf der Grundlage folgender Kriterien fest:
Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission enthält Durchführungsmaßnahmen für die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegten Hygiene- und…
In der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission werden Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegt, darunter Hygiene- und…
Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthält Hygiene- und Veterinärvorschriften für tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, mit denen von diesen Produkten…
Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission enthält Durchführungsbestimmungen für die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegten Hygiene- und…
In der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission sind Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegt, u. a. die Hygiene- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.