Erwägungsgrund 1 32020R0797
In der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission werden Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegt, darunter Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr oder Durchfuhr tierischer Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte in oder durch die Union, zur Verhinderung und Minimierung der Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier, die von diesen Produkten ausgehen.