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Um die Zuverlässigkeit, Kohärenz und Vergleichbarkeit von nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor zu gewährleisten, sollten bei Offenlegungen im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung die bestehenden Nachhaltigkeitsindikatoren so weit herangezogen werden, wie es in der Entschließung des Europäischen Parlaments über ein nachhaltiges Finanzwesen vom 29. Mai 2018 vorgeschlagen wurde. In diesem Zusammenhang sollten die technischen Bewertungskriterien so weit wie möglich auf den in der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Nachhaltigkeitsindikatoren beruhen.
Nachhaltigkeitsindikatoren nach Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/2088, verwenden, soweit das durchführbar ist;
Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Offenlegungspflichten ergänzen die nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungsvorschriften der Verordnung (EU)…
Es wurden bereits nachhaltige Produkte mit unterschiedlichem Ambitionsniveau entwickelt. Daher ist es für die Zwecke der vorvertraglichen Informationen und der…
Diese Verordnung sollte unbeschadet der Vorschriften über die Einbeziehung von Risiken im Rahmen der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU,…
Nach den im Unionsrecht derzeit festgelegten Offenlegungspflichten müssen nicht alle Informationen offengelegt werden, die erforderlich sind, um die Endanleger…
Angesichts der spezifischen technischen Details, die für die Bewertung der Umweltauswirkungen einer Wirtschaftstätigkeit erforderlich sind, und des raschen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.