Erwägungsgrund 20 32020R0852
Um die Zuverlässigkeit, Kohärenz und Vergleichbarkeit von nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor zu gewährleisten, sollten bei Offenlegungen im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung die bestehenden Nachhaltigkeitsindikatoren so weit herangezogen werden, wie es in der Entschließung des Europäischen Parlaments über ein nachhaltiges Finanzwesen vom 29. Mai 2018 vorgeschlagen wurde. In diesem Zusammenhang sollten die technischen Bewertungskriterien so weit wie möglich auf den in der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Nachhaltigkeitsindikatoren beruhen.