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Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung wird der Begriff „Energieeffizienz“ im weiteren Sinn verwendet und sollte so ausgelegt werden, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union berücksichtigt werden, einschließlich der Richtlinie (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2012/27/EU und (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen Durchführungsmaßnahmen.
„Energieeffizienz“: Energieeffizienz im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ;
„Energieeffizienz“ bezeichnet Energieeffizienz im Sinne von Artikel 2 Nummer 30 der Richtlinie (EU) 2019/944;
„Energieeffizienz“ bezeichnet die Energieeffizienz im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie 2012/27/EU;
„energy efficiency first“ das „energy efficiency first-Prinzip“ gemäß Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2018/1999;
Die Verbindung zu den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz…
„Energieeffizienz an erster Stelle“ den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ gemäß Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2018/1999;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.