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Um die möglichen Auswirkungen abzuschwächen, die ein unvermittelter Anstieg der Rückstellungen für erwartete Kreditverluste auf die Fähigkeit der Institute zur Deckung des Kreditbedarfs ihrer Kunden zu Zeiten, zu denen dies am dringendsten nötig ist, haben könnte, sollten die Übergangsbestimmungen um zwei Jahre verlängert werden und sollte den Instituten gestattet werden, jeden Anstieg bei neuen Rückstellungen für erwartete Kreditverluste, die sie in den Jahren 2020 und 2021 für finanzielle Vermögenswerte mit unbeeinträchtigter Bonität erfassen, in voller Höhe wieder auf ihr hartes Kernkapital aufzuschlagen. Diese Änderungen würden die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den möglichen Anstieg des Rückstellungsbedarfs bei Anwendung von IFRS 9 zusätzlich abmildern und gleichzeitig die vor der COVID-19-Pandemie für erwartete Kreditverluste geschaffenen Übergangsbestimmungen unangetastet lassen.
Die Anwendung von IFRS 9 während des Konjunkturabschwungs aufgrund der COVID-19-Pandemie könnte die Rückstellungen für erwartete Kreditverluste ganz…
Wenn die Eröffnungsbilanz eines Instituts an dem Tag, an dem das Institut erstmals den IFRS 9 anwendet, einen Rückgang des harten Kernkapitals infolge von…
Da Rückstellungen für erwartete Kreditverluste, die nach dem Tag, an dem das Institut erstmals den IFRS 9 anwendet, entstanden sind, aufgrund einer…
Die Anwendung des IFRS 9 könnte dazu führen, dass die Rückstellungen für erwartete Kreditverluste plötzlich signifikant ansteigen und in der Folge das harte…
Von Instituten, die entscheiden, die Übergangsbestimmungen zur Abfederung der Auswirkungen der Rückstellungen für erwartete Kreditverluste auf das harte…
Bezüglich Darlehen, die ein Kreditinstitut Rentenempfängern oder Beschäftigten mit einem unbefristeten Vertrag gegen die unbedingte Übertragung eines Teils der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.