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Institute, die sich zuvor für oder gegen die Nutzung der Übergangsbestimmungen entschieden haben, sollten diese Entscheidung während des neuen Übergangszeitraums jederzeit mit vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörde rückgängig machen können. Die zuständige Behörde sollte sicherstellen, dass dies nicht aus Erwägungen der Aufsichtsarbitrage erfolgt. Danach sollten die Institute die Möglichkeit haben, nach vorheriger Erlaubnis durch die zuständige Behörde zu entscheiden, die Übergangsbestimmungen nicht länger zu nutzen.
Stellen die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats fest, dass ein Kreditinstitut, das eine Zweigstelle in dessen Hoheitsgebiet hat oder dort…
Die zuständigen Behörden überprüfen und vergewissern sich insbesondere, ob das Institut bei diesen Ansätzen gut ausgearbeitete und aktuelle Techniken und…
Die Institute sollten entscheiden, ob sie diese Übergangsbestimmungen anwenden, und die zuständige Behörde entsprechend unterrichten. Während des…
Folgende Unterabsätze werden angefügt: „Ein Institut, das entschieden hat, die im vorliegenden Artikel festgelegten Übergangsbestimmungen anzuwenden, kann…
Um ausfallende Institute wirksam handhaben zu können, sollten die Behörden befugt sein, vorbereitende und präventive Maßnahmen aufzuerlegen.
Hinsichtlich der Bestimmungen zu den Sicherheits- und Wirksamkeitsstudien, die zur Unterstützung eines Antrags vorzulegen sind, ist es erforderlich, eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.