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Bezüglich Darlehen, die ein Kreditinstitut Rentenempfängern oder Beschäftigten mit einem unbefristeten Vertrag gegen die unbedingte Übertragung eines Teils der Rentenbezüge oder des Gehalts des Darlehensnehmers an dieses Kreditinstitut gewährt hat, wurde Artikel 123 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch die Verordnung (EU) 2019/876 mit dem Ziel geändert, derartigen Darlehen eine günstigere Behandlung zu ermöglichen. In der COVID-19-Pandemie würden die Institute dadurch einen Anreiz erhalten, mehr Kredite an Arbeitnehmer und Rentner zu vergeben. Damit die Institute diese Bestimmung schon in der COVID-19-Pandemie nutzen können, ist es daher erforderlich, ihren Geltungsbeginn vorzuziehen.
Nummer 59 im Hinblick auf die in Artikel 123 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bestimmungen zur Behandlung bestimmter Darlehen von Kreditinstituten…
Es ist wichtig, dass die Institute ihr Kapital dort einsetzen, wo es am dringendsten gebraucht wird; der Regulierungsrahmen der EU erleichtert ihnen dies,…
Um die Digitalisierung des Bankensektors voranzutreiben, wurde die aufsichtliche Behandlung bestimmter Software-Vermögenswerte durch die Verordnung (EU)…
Es ist wichtig, die Kapazität der Institute zu stärken, damit sie im Anschluss an die COVID-19-Pandemie den notwendigen Fluss von Finanzierungsmitteln für die…
Nummer 59 im Hinblick auf die in Artikel 123 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bestimmungen zur Behandlung bestimmter Darlehen von Kreditinstituten…
In Artikel 123 wird folgender Absatz angefügt: „Risikopositionen, die aus Darlehen herrühren, die ein Kreditinstitut Rentenempfängern oder Beschäftigten mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.