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Damit die zur Abschwächung der COVID-19-Folgen beschlossenen außergewöhnlichen Unterstützungsmaßnahmen ihre volle Wirkung entfalten, d. h. den Bankensektor widerstandsfähiger machen und den Kreditinstituten einen Anreiz zur Aufrechterhaltung ihrer Kreditvergabe geben, muss sich der Entlastungseffekt dieser Maßnahmen bei der Bestimmung der aufsichtlichen Eigenkapitalanforderungen unmittelbar bemerkbar machen. Angesichts der Dringlichkeit dieser Anpassungen am aufsichtsrechtlichen Rahmen sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
Angesichts der Notwendigkeit, so schnell wie möglich gezielte Maßnahmen zu ergreifen, um die Erholung der Wirtschaft von der COVID-19 Krise zu fördern, sollte…
Angesichts der Notwendigkeit so schnell wie möglich gezielte Maßnahmen zu ergreifen, um die Erholung der Wirtschaft im Zusammenhang mit der COVID-19 Krise zu…
Angesichts der Notwendigkeit, so schnell wie möglich gezielte Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise zu ergreifen, sollte…
Angesichts der Folgen des COVID‐19‐Ausbruchs und der Notwendigkeit, diesen durch sofortige Maßnahmen zu begegnen, sollte diese Verordnung am Tag ihrer…
Angesichts der Dringlichkeit der Lage infolge der COVID-19-Pandemie sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen…
Angesichts der Dringlichkeit, die die den festgelegten Maßnahmen zugrunde liegenden außergewöhnlichen Umstände gebieten, sollte diese Verordnung aus Gründen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.