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Gemäß dem der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (im Folgenden „Beitrittsakte“) beigefügten Protokoll Nr. 4 betreffend das Kernkraftwerk Ignalina in Litauen (im Folgenden „Protokoll Nr. 4“)hat sich Litauen verpflichtet, die Blöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Ignalina bis zum 31. Dezember 2004 bzw. bis zum 31. Dezember 2009 abzuschalten und anschließend stillzulegen.
Mit dieser Verordnung wird das Hilfsprogramm für die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina in Litauen (im Folgenden „Programm“) für den Zeitraum vom 1. Januar…
Gemäß dem der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik…
Gemäß dem Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (im Folgenden „Beitrittsvertrag“) beigefügten Protokoll über die…
Die vorzeitige Abschaltung zusammen mit der anschließenden Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina mit seinen beiden aus den Zeiten der ehemaligen Sowjetunion…
Gemäß den ihnen aus dem Beitrittsvertrag bzw. der Beitrittsakte erwachsenden Verpflichtungen haben Bulgarien und die Slowakei mit Unterstützung der Union…
Detaillierte Beschreibung der Ziele des Programms 1. Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, Litauen bei der Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.