Erwägungsgrund 3 32021R0101
Die von dieser Verordnung erfassten Tätigkeiten sollten dem anwendbaren Unionsrecht und dem anwendbaren nationalen Recht entsprechen. Die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina sollte gemäß den Rechtsvorschriften der Union über die nukleare Sicherheit, nämlich der Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates, und zur nuklearen Entsorgung, nämlich der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates, erfolgen. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2011/70/Euratom liegt die abschließende Verantwortung für die sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle bei den Mitgliedstaaten.