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Die auf Basis dieser Verordnung kofinanzierten Tätigkeiten sollten innerhalb der Grenzen bestimmt werden, die mit dem von Litauen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1369/2013 des Rates vorgelegten Stilllegungsplan festgelegt wurden. In diesem Plan werden der Programmumfang sowie der Stilllegungsendzustand und -termin festgelegt. Er umfasst auch die Stilllegungstätigkeiten sowie den damit verbundenen Zeitplan, die Kosten und die erforderlichen personellen Ressourcen. Gegebenenfalls sollte Litauen der Kommission aktualisierte Fassungen des Stilllegungsplans vorlegen, damit diese bei der Ausarbeitung der Arbeitsprogramme berücksichtigt werden können.
Die Tätigkeiten im Rahmen des Kosloduj-Programms und des Bohunice-Programms sollten innerhalb der Grenzen bestimmt werden, die mit den von Bulgarien und der…
Litauen und die Kommission sollten die Entwicklung des Stilllegungsprozesses wirksam überwachen und kontrollieren, um den größtmöglichen europäischen Mehrwert…
Mit der vorliegenden Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Hilfsprogramms für die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina in Litauen (im Folgenden…
Um die Einhaltung der in dem vorliegenden Beschluss festgelegten Bedingungen zu gewährleisten, Unregelmäßigkeiten zu vermeiden und die finanziellen Interessen…
Das Programm sollte auch die Gewinnung von Erkenntnissen und den Austausch von Erfahrungen umfassen. In Koordination und unter Ausnutzung von Synergieeffekten…
Es muss sichergestellt werden, dass die Durchführung der Programme für grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Einklang mit dem in den Programmen für den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.