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Tätigkeiten im Rahmen des Programms sollten gemeinsam von der Union und Litauen finanziert werden. Im Einklang mit der im Rahmen der Vorgängerprogramme angewandten Kofinanzierungspraxis sollte eine Höchstschwelle für den Finanzbeitrag der Union festgelegt werden. Angesichts der Regelungen vergleichbarer Unionsprogramme und der erstarkten Wirtschaft Litauens sollte der Unionskofinanzierungssatz von Beginn des Programms bis zum Ende der Durchführung der im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Tätigkeiten 86 % der förderfähigen Kosten betragen. Der verbleibende Finanzierungsbeitrag sollte von Litauen und aus anderen Quellen als dem Unionshaushalt, etwa von internationalen Finanzinstitutionen und anderen Gebern, bereitgestellt werden.
Es sind alle Anstrengungen zu unternehmen, um einerseits die Praxis der Kofinanzierung fortzusetzen, die im Rahmen der Heranführungshilfe und der Unterstützung…
Der Höchstsatz für die Kofinanzierung durch die Union im Rahmen jeder Priorität beträgt 85 % der förderfähigen Ausgaben eines Programms für grenzüberschreitende…
Der Höchstsatz für die Kofinanzierung durch die Union beträgt 90 % der förderfähigen Ausgaben eines Programms für grenzüberschreitende Zusammenarbeit.
Für Projekte, die im Rahmen spezifischer Maßnahmen durchgeführt werden, kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 90 % der förderfähigen Gesamtausgaben…
Unbeschadet von Artikel 190 Absatz 1 der Haushaltsordnung beträgt der Höchstsatz für den Kofinanzierungsbeitrag der Union in dem in Artikel 4 Absatz 1 der…
Das Programm sollte in Form von Projekten durchgeführt werden, anhand derer die Nutzung wesentlicher digitaler Kapazitäten ausgeweitet und verstärkt wird. Diese…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.