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Die Tätigkeiten im Rahmen des Kosloduj-Programms und des Bohunice-Programms sollten innerhalb der Grenzen bestimmt werden, die mit den von Bulgarien und der Slowakei vorgelegten Stilllegungsplänen gemäß der Verordnung (Euratom) Nr. 1368/2013 des Rates definiert wurden. Diese Pläne legen den Programmumfang sowie die Stilllegungsendzustände, die Terminvorgaben und die Endtermine fest. Sie umfassen auch die Stilllegungstätigkeiten sowie den damit verbundenen Zeitplan, die Kosten und die erforderlichen personellen Ressourcen.
Die auf Basis dieser Verordnung kofinanzierten Tätigkeiten sollten innerhalb der Grenzen bestimmt werden, die mit dem von Litauen gemäß der Verordnung (EU) Nr.…
Die mehrjährigen Arbeitsprogramme gemäß den Absätzen 1 und 2 spiegeln die Stilllegungspläne wider, die als Grundlage für die Überwachung und Evaluierung des…
Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen…
Die vorliegende Verordnung trägt den für den Mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 ermittelten Erfordernissen…
Bulgarien und die Slowakei bei der Durchführung des Kosloduj-Programms bzw. des Bohunice-Programms, einschließlich hinsichtlich der Entsorgung und Lagerung…
Der Umfang der für das Programm veranschlagten Mittel sowie der Programmplanungszeitraum und die Aufteilung der Mittel zwischen den einzelnen Tätigkeiten können…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.