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Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Unterstützung der Menschen, der Wirtschaft und der Umwelt in Gebieten bei der Bewältigung des wirtschaftlichen und sozialen Wandels aufgrund des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft, von den Mitgliedstaaten aufgrund eines unterschiedlichen Entwicklungsstands der Gebiete bzw. eines Rückstands der am stärksten benachteiligten Gebiete und der begrenzten Finanzmittel, über die Mitgliedstaaten und Gebiete verfügen, nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen der Notwendigkeit eines kohärenten Durchführungsrahmens, der mehrere Unionsfonds im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung umfasst, auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Mobilisierung öffentlicher Investitionen in Gebieten, die am stärksten vom Übergang zur Klimaneutralität betroffen…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts der Union im Interesse einer nachhaltigen…
Da die Ziele der vorliegenden Verordnung, nämlich die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und die Festlegung gemeinsamer…
Da die Ziele dieser Verordnung — nämlich die Förderung eines hohen Maßes an Umweltschutz und eines ambitionierten Klimaschutzes, die nachhaltige Entwicklung…
Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts durch Ausgleich der wichtigsten…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts durch Ausgleich der wichtigsten regionalen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.