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Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Mobilisierung öffentlicher Investitionen in Gebieten, die am stärksten vom Übergang zur Klimaneutralität betroffen sind, durch Berücksichtigung des entsprechenden Entwicklungsbedarfs, von den Mitgliedstaaten allein aufgrund der Schwierigkeiten öffentlicher Stellen, Investitionen zu fördern, die nicht genügend Einnahmen zur Deckung ihrer Investitionskosten erwirtschaften können, nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr aufgrund der Notwendigkeit eines kohärenten Durchführungsrahmens mit direkter Mittelverwaltung besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Unterstützung der Menschen, der Wirtschaft und der Umwelt in Gebieten bei der Bewältigung des wirtschaftlichen und…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Förderung von Investitionen in der Union und die Verbesserung des Zugangs zu Finanzierung für Einrichtungen — soweit…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich Maßnahmen einzuführen, die Investitionen in die Realwirtschaft erleichtern, eine rasche Rekapitalisierung von…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts der Union im Interesse einer nachhaltigen…
Da die Ziele dieser Verordnung — nämlich die Förderung eines hohen Maßes an Umweltschutz und eines ambitionierten Klimaschutzes, die nachhaltige Entwicklung…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Entwicklung und die Interoperabilität transeuropäischer Energienetze und die Anbindung an diese Netze, die dazu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.