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Die Kapitel I bis VII und X gelten für das grenzübergreifende Programm PEACE PLUS und für die Teilnahme von Drittländern, Partnerländern und ÜLG sowie Organisationen der regionalen Integration und Zusammenarbeit, die Unterstützung aus den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union erhalten, an Interreg-Programmen, vorbehaltlich der in diesem Kapitel festgelegten Bestimmungen.
Absatz 1 gilt nicht für Vorhaben im Rahmen des grenzübergreifenden Programms PEACE PLUS, soweit mit dem Programm die Förderung von Frieden und Versöhnung…
In Bezug auf das grenzübergreifende Programm PEACE PLUS gilt der Finanzbeitrag des Vereinigten Königreichs zu Unionsaktivitäten in Form externer zweckgebundener…
Die Programme für interregionale Zusammenarbeit können das gesamte Gebiet oder Teilgebiete der in den Artikeln 4, 5 und 7 genannten Drittländer, Partnerländer…
Die Artikel 3 bis 14 gelten für die Programme für die grenzübergreifende Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 232/2014, die in Teil 1 des Anhangs der…
Diese Verordnung enthält Bestimmungen für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) mit Blick auf die Förderung der Zusammenarbeit zwischen…
Um die Kohärenz und Wirksamkeit der Unionshilfe zu gewährleisten, kann die Kommission beschließen, dass andere Entwicklungsländer als AKP-Staaten sowie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.