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Jedes an einem Interreg-Programm teilnehmende Drittland, Partnerland und ÜLG gibt eine nationale oder regionale Behörde als Kontaktstelle für die Verwaltungsbehörde an (im Folgenden „Kontaktstelle“).
Die Kontaktstelle, eine dem in Artikel 36 Absatz 1 vorgesehenen Kommunikationsbeauftragten des Interreg-Programms gleichwertige Stelle oder die Zweigstelle(n) unterstützen die Verwaltungsbehörde und die Partner in dem betreffenden Drittland, Partnerland oder ÜLG im Hinblick auf die in Artikel 36 Absätze 2 bis 6 genannten Aufgaben.
Jeder Mitgliedstaat kann Kontaktstellen für das Programm einrichten, deren Aufgabe es ist, den Antragstellern, Akteuren und Begünstigten des Programms…
Die Verwaltungsbehörde richtet nach Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls den Drittländern, Partnerländern oder ÜLG, die an dem…
Wenn die Verwaltungsbehörde im Rahmen eines oder mehrerer Interreg-Programme eine zwischengeschaltete Stelle gemäß Artikel 71 Absatz 3 der Verordnung (EU)…
Der Mitgliedstaat kann auf eigene Initiative eine Koordinierungsstelle einrichten, die für die Kommission als Ansprechpartner fungiert und sie informiert und…
Die Prüfbehörde eines Interreg-Programms nimmt die in diesem Artikel und in Artikel 49 genannten Aufgaben im gesamten von diesem Interreg-Programm abgedeckten…
Ein Mitgliedstaat sollte die Möglichkeit haben, auf eigene Initiative eine Koordinierungsstelle zu bestimmen, die für die Kommission als Ansprechpartner…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.