Gesetze
Gesetz wird geladen …
Mit unter dieses Kapitel fallenden Interreg-Programmen können „große Infrastrukturprojekte“ unterstützt werden, d. h. Vorhaben, die eine Gesamtheit von Bauarbeiten, Aktivitäten oder Dienstleistungen mit einer präzisen, übergreifenden Funktion und klar ausgewiesenen Zielen von gemeinsamem Interesse beinhalten, damit Investitionen mit grenzüberschreitenden positiven Auswirkungen zustande kommen; ein Teil des Budgets zur Deckung der Gesamtkosten von mindestens 2 500 000 EUR muss für die Beschaffung, den Bau oder die Modernisierung von Infrastruktur vorgesehen sein.
Jeder Begünstigte, der ein großes Infrastrukturprojekt ganz oder teilweise durchführt, wendet die geltenden Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge an.
Der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde des betreffenden Interreg-Programms ansässig ist, übermittelt der Kommission eine Liste der geplanten großen Infrastrukturprojekte im Sinne des Artikels 57, welche die vorgesehene Bezeichnung, die Ortsangabe, die Mittelausstattung und den federführenden Partner der Vorhaben enthält. Diese Liste wird als getrenntes Dokument entweder bei Übermittlung der unterzeichneten Kopie der Finanzierungsvereinbarung oder einer Kopie der Durchführungsvereinbarung nach Artikel 59 an die Kommission oder spätestens zwei Monate vor der Sitzung des Begleitausschusses oder gegebenenfalls des Lenkungsausschusses zur Auswahl des ersten der geplanten großen Infrastrukturprojekte versendet.
Steht die Auswahl eines oder mehrerer großer Infrastrukturprojekte auf der Tagesordnung der Sitzung eines Begleitausschusses oder gegebenenfalls eines Lenkungsausschusses, so übermittelt die Verwaltungsbehörde der Kommission für jedes derartige Projekt zur Information spätestens zwei Monate vor dem Tag der Sitzung ein Konzeptpapier. Das Konzeptpapier umfasst höchstens drei Seiten und enthält die Bezeichnung, den Standort, das Budget, den federführenden Partner und die Partner sowie die wichtigsten Ziele und Leistungen. Wird ihr das Konzeptpapier zu einem oder mehreren großen Infrastrukturprojekten nicht innerhalb der genannten Frist vorgelegt, so kann die Kommission verlangen, dass der Vorsitz des Begleitausschusses bzw. des Lenkungsausschusses die betreffenden Projekte von der Tagesordnung der Sitzung nimmt.
In anderen als den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fällen beurteilt die Kommission das Großprojekt auf Grundlage der in Artikel 101 genannten…
Die Verwaltungsbehörde kann das Großprojekt gemäß Artikel 125 Absatz 3 auswählen und die Mitteilung mit allen in Artikel 102 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a…
Einzelheiten hinsichtlich der für die Umsetzung des Großprojekts zuständigen Stelle und ihre Kapazitäten;
für das Vorhaben gibt es eine Entscheidung über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung gemäß Artikel 16 oder das Vorhaben ist — sofern es sich um ein…
Wenn die operative Struktur der Kommission ein Großprojekt vorlegt, übermittelt sie a) Informationen über die für die Durchführung zuständige Stelle, b)…
Interreg-Vorhaben werden von dem gemäß Artikel 28 eingerichteten Begleitausschuss im Einklang mit der Strategie und den Zielen des Programms ausgewählt. Dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.