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Überträgt ein Drittland, Partnerland oder ÜLG der Verwaltungsbehörde zur Unterstützung des Interreg-Programms einen anderen Finanzbeitrag als seine Kofinanzierung der Unionsunterstützung für das Interreg-Programm, so sind die Vorschriften bezüglich dieses Finanzbeitrags in folgendem Dokument enthalten: Für die Zwecke von Buchstabe b Ziffer i gelten die Abschnitte der Durchführungsvereinbarung gegebenenfalls sowohl für den übertragenen Finanzbeitrag als auch für die Unionsunterstützung für das Interreg-Programm.
wenn der betreffende Mitgliedstaat die Finanzierungsvereinbarung gemäß Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe a unterzeichnet, entweder
in einem gesonderten Teil dieser Finanzierungsvereinbarung oder
in einer gesonderten Durchführungsvereinbarung, die entweder von dem Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde ansässig ist, und dem Drittland, Partnerland oder ÜLG, oder aber direkt von der Verwaltungsbehörde und der zuständigen Behörde im Drittland, Partnerland oder ÜLG unterzeichnet ist; und
wenn der betreffende Mitgliedstaat eine Durchführungsvereinbarung gemäß Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe b unterzeichnet, entweder
in einem gesonderten Teil dieser Durchführungsvereinbarung oder
in einer zusätzlichen Durchführungsvereinbarung, die von den unter Buchstabe a genannten Parteien unterzeichnet ist.
Eine Durchführungsvereinbarung gemäß Absatz 1 dieses Artikels enthält mindestens die in Artikel 59 Absatz 5 aufgeführten Elemente bezüglich der Kofinanzierung des Drittlandes, Partnerlandes oder ÜLG. Des Weiteren enthält sie Folgendes:
den Betrag des zusätzlichen Finanzbeitrags; und
die geplante Verwendung und die Bedingungen der Verwendung, einschließlich der Bedingungen für Anträge auf diesen zusätzlichen Beitrag.
In Bezug auf das grenzübergreifende Programm PEACE PLUS gilt der Finanzbeitrag des Vereinigten Königreichs zu Unionsaktivitäten in Form externer zweckgebundener Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e der Haushaltsordnung als Teil der Haushaltsmittel unter Rubrik 2 „Zusammenhalt und Werte“, Teilrubrik „Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“. Dieser Beitrag unterliegt einer besonderen Finanzierungsvereinbarung gemäß Artikel 59 dieser Verordnung mit dem Vereinigten Königreich. Parteien dieser besonderen Finanzierungsvereinbarung sind die Kommission und das Vereinigte Königreich sowie Irland. Die besondere Finanzierungsvereinbarung wird vor Beginn der Programmdurchführung geschlossen und ermöglicht so der EU-Sonderprogrammstelle die Anwendung der geltenden Unionsvorschriften bei der Durchführung des Programms.
in Drittländern durchgeführt werden.
Finanzielle Beteiligungen im Rahmen von Programmen, die aus dem EFRE, dem ESF+, dem EMFAF und dem ELER kofinanziert werden, können als Beteiligung des…
Folgende Drittländer können an dem Programm teilnehmen, sofern sie zur Finanzierung beitragen: Die in Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer ii genannten Beiträge…
andere Drittländer nach Maßgabe der in einer spezifischen Vereinbarung festgelegten Bedingungen für die Teilnahme des betreffenden Drittlandes an…
Damit sowohl in den teilnehmenden Mitgliedstaaten als auch in den Drittländern, Partnerländern oder ÜLG weitgehend gemeinsame Regeln Anwendung finden, sollte…
Wird ein durch ein oder mehrere Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union kofinanziertes Programm oder eine solche Maßnahme von einem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.