Art. 6 Abs. 1 32021R1059Geografischer Geltungsbereich der interregionalen Zusammenarbeit
Im Rahmen der interregionalen Zusammenarbeit wird das gesamte Gebiet der Union, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage, aus dem EFRE unterstützt.
Art. 3 Abs. 5 32013R1299Im Rahmen der interregionalen Zusammenarbeit betrifft die Unterstützung aus dem EFRE das gesamte Gebiet der Union. Unbeschadet des Artikels 20 Absätze 2 und 3…
Art. 5 Abs. 2 32021R1059Geografischer Geltungsbereich der transnationalen Zusammenarbeit
Bei Vorlage eines Programms für transnationale Zusammenarbeit kann dieses Programm auf Antrag eines betreffenden Mitgliedstaats oder mehrerer betreffender…
Erwägungsgrund 9 32021R1059Auf der Grundlage der Erfahrungen mit der grenzübergreifenden und transnationalen Zusammenarbeit in Gebieten in äußerster Randlage im Programmplanungszeitraum…
Erwägungsgrund 52 32021R0695VERORDNUNG (EU) 2021/695 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (Text von Bedeutung für den EWR)
Gegebenenfalls sollte das Programm die besonderen Merkmale der gemäß Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anerkannten…