Erwägungsgrund 8 32021R1059
Der Aktionsbereich „transnationale Zusammenarbeit“ sollte unter uneingeschränkter Achtung des Subsidiaritätsprinzips darauf abzielen, die Zusammenarbeit durch Maßnahmen zu stärken, die zu einer integrierten territorialen Entwicklung gemäß den Prioritäten der Union beitragen. Die transnationale Zusammenarbeit sollte sich auf größere Gebiete der Union erstrecken, die auf dem Festland und an Meeresbecken gelegen sind, und es sollte größtmögliche Flexibilität eingeräumt werden, um die Kohärenz und Kontinuität der Kooperationsprogramme zu gewährleisten, einschließlich der bisherigen externen maritimen grenzübergreifenden Zusammenarbeit in einem weiteren Rahmen der maritimen Zusammenarbeit; dies soll insbesondere durch Festlegung des erfassten Gebietes, der spezifischen Ziele dieser Zusammenarbeit, der Anforderungen an eine Projektpartnerschaft und die Möglichkeit der Einrichtung von Unterprogrammen und spezifischen Lenkungsausschüssen geschehen.