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Die im Programmplanungszeitraum 2014-2020 gewonnenen Erfahrungen haben gezeigt, dass das System einer klaren Rangfolge von Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben fortgeführt werden sollte, wobei der Grundsatz, Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben auf Unionsebene und für ein Interreg-Programm als Ganzes festzulegen, beibehalten werden sollte, um eventuelle Widersprüche oder Unstimmigkeiten zwischen verschiedenen Verordnungen oder zwischen Unions- und nationalem Recht zu vermeiden. Zusätzliche, von einem einzelnen Mitgliedstaat festgelegte Regeln, die nur für die Begünstigten in diesem Mitgliedstaat gelten würden, sollten auf das unbedingt erforderliche Minimum beschränkt werden. Insbesondere sollte die für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 erlassene Delegierte Verordnung (EU) Nr. 481/2014 der Kommission in die vorliegende Verordnung integriert werden.
Die während des Programmplanungszeitraums 2014-2020 festgelegten Bestimmungen über die Kriterien zur Einstufung von Vorhaben als gemeinschaftlich und…
Aufgrund der Beteiligung von mehr als einem Mitgliedstaat ist die allgemeine Regelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, wonach jeder Mitgliedstaat…
Die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und jeglicher für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 geltende Rechtsakt sollten…
Die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates oder jeder für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 geltende Rechtsakt sollten auch…
Unbeschadet der Regeln für die Förderfähigkeit gemäß den Artikeln 63 bis 68 der Verordnung (EU) 2021/1060, den Artikeln 5 und 7 der Verordnung (EU) 2021/1058…
Die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und jeglicher für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 geltende Rechtsakt sollten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.