Erwägungsgrund 37 32021R1059
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission die Durchführungsbefugnisse zur Annahme und zur Änderung der Auflistungen der Interreg-Programmbereiche für Unterstützung sowie der Auflistung des Gesamtbetrags der Unionsunterstützung für die einzelnen Interreg-Programme übertragen werden. Der Kommission sollten auch Durchführungsbefugnisse zur Annahme von mehrjährigen Strategiedokumenten für aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union unterstütze Interreg-Programme übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates, ausgeübt werden. Obwohl diese Rechtsakte allgemeiner Natur sind, sollte das Beratungsverfahren angewandt werden, da sich diese Rechtsakte nur auf die technische Umsetzung dieser Bestimmungen erstrecken. Die mehrjährigen Strategiedokumente für aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln unterstützte Interreg-Programme sollten gegebenenfalls ebenfalls das in der IPA-III-Verordnung und in der Verordnung (EU) 2021/947 festgelegte Verfahren achten.