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Das Verfahren nach Artikel 102 gilt in folgenden Fällen:
Die Prüfbehörde hat aus Gründen, die mit der Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung zusammenhängen, einen eingeschränkten oder negativen Bestätigungsvermerk ausgestellt;
der Kommission liegen Nachweise vor, die die Zuverlässigkeit eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks infrage stellen.
In allen anderen Fällen berechnet die Kommission die Beträge zulasten der Fonds gemäß Artikel 100 und nimmt vor dem 1. Juli die entsprechenden Zahlungen oder Einziehungen vor. Diese Zahlung bzw. Einziehung gilt als Rechnungsannahme.
Die Kommission nimmt die Rechnungslegung an, sofern sie zu dem Schluss gelangt, dass diese vollständig, genau und sachlich richtig ist. Die Kommission kommt zu…
Die Kommission akzeptiert die Rechnungslegung, sofern sie zu dem Schluss gelangt, dass diese vollständig, genau und sachlich richtig ist. Die Kommission kommt…
Die Kommission ergreift auf der Grundlage der Ergebnisse der Rechnungsprüfung alle Maßnahmen, die sie für notwendig erachtet, einschließlich des Erlasses einer…
Die Rechnungsprüfung von Vorhaben wird unter der Zuständigkeit der Prüfbehörde durchgeführt. Um zu gewährleisten, dass diese Rechnungsprüfungen in angemessenem…
An die Europäische Kommission, Generaldirektion [Name der betreffenden Generaldirektion(en)] 1. EINLEITUNG Ich, der/die Unterzeichnete, in Vertretung des/der…
Die Kommission vergewissert sich bis zum 31. Mai des auf das Ende des Geschäftsjahres folgenden Jahres, dass die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.