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Die Kommission vergewissert sich bis zum 31. Mai des auf das Ende des Geschäftsjahres folgenden Jahres, dass die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist, soweit nicht Artikel 102 gilt.
Die Kommission prüft bis zum 31. Mai des auf das Ende des Abrechnungszeitraums folgenden Jahres gemäß Artikel 59 Absatz 6 der Haushaltsordnung die von dem…
Die Kommission wendet bis zum 31. Mai des auf das Ende des Abrechnungszeitraums folgenden Jahres im Einklang mit Artikel 63 Absatz 8 der Haushaltsordnung…
Die Kommission nimmt die Rechnungslegung an, sofern sie zu dem Schluss gelangt, dass diese vollständig, genau und sachlich richtig ist. Die Kommission kommt zu…
Ab 2016 und bis einschließlich 2025 reichen die Mitgliedstaaten für jedes Jahr innerhalb der Frist gemäß Artikel 59 Absatz 5 der Haushaltsordnung bei der…
Die Kommission beschließt zum 31. Mai des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres über den Jahresrechnungsabschluss für jedes nationale Programm. Der Beschluss…
Die Frist nach Absatz 1 kann von der Kommission auf Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats ausnahmsweise bis zum 1. März verlängert werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.