Erwägungsgrund 70 32021R1060
Um die finanziellen Interessen und den Unionshaushalt zu schützen, sollten auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Kommission angemessene Maßnahmen ergriffen und umgesetzt werden. Der Kommission sollte es ermöglicht werden, die Zahlungsfristen zu unterbrechen, Zwischenzahlungen auszusetzen und Finanzkorrekturen vorzunehmen, wenn die jeweiligen Bedingungen erfüllt sind. Die Kommission sollte den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und Art, Schwere und Häufigkeit der Unregelmäßigkeiten sowie ihre finanziellen Auswirkungen auf den Unionshaushalt berücksichtigen. Kann die Kommission den Betrag der unregelmäßigen Ausgaben nicht genau quantifizieren und daher keine Finanzkorrekturen in einzelnen Fällen vornehmen, so sollte sie eine Korrektur auf der Grundlage von Pauschalsätzen oder statistischen Hochrechnungen vornehmen. Die Aussetzung von Zwischenzahlungen auf der Grundlage einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 258 AEUV sollte ermöglicht werden, sofern der in der Stellungnahme behandelte Sachverhalt in hinreichend direktem Zusammenhang mit den betreffenden Ausgaben steht und somit deren Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit gefährdet.