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Für die Zwecke von Artikel 63 Absatz 3 der Haushaltsordnung gibt der Mitgliedstaat für jedes Programm eine Verwaltungsbehörde und eine Prüfbehörde an. Überträgt ein Mitgliedstaat den Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ gemäß Artikel 72 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung einer anderen Stelle als der Verwaltungsbehörde, so wird die betreffende Stelle ebenfalls als Programmbehörde angegeben. Dieselben Behörden können für mehr als ein Programm zuständig sein.
Die Prüfbehörde ist eine Behörde. Prüfungstätigkeiten können von einer anderen öffentlichen oder privaten Stelle als der Prüfbehörde unter ihrer Verantwortung durchgeführt werden. Die Prüfbehörde und alle derartigen Stellen, die unter der Verantwortung der Prüfbehörde Prüfungstätigkeiten durchführen, sind von den zu prüfenden Stellen funktional unabhängig.
Die Verwaltungsbehörde kann eine oder mehrere zwischengeschaltete Stellen angeben, die bestimmte Aufgaben unter ihrer Verantwortung übernimmt bzw. übernehmen. Vereinbarungen zwischen der Verwaltungsbehörde und den zwischengeschalteten Stellen werden schriftlich festgehalten.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Grundsatz der funktionellen Unabhängigkeit zwischen und innerhalb der Programmbehörden eingehalten wird.
Sieht ein Programm im Einklang mit seinen Zielen eine Unterstützung aus dem EFRE oder dem ESF+ für ein durch Horizont Europa kofinanziertes Programm gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Horizont-Europa-Verordnung vor, so wird die Stelle, die das durch Horizont Europa kofinanzierte Programm durchführt, von der Verwaltungsbehörde des betreffenden Programms gemäß Absatz 3 dieses Artikels als zwischengeschaltete Stelle angegeben.
Der Mitgliedstaat kann auf eigene Initiative eine Koordinierungsstelle einrichten, die für die Kommission als Ansprechpartner fungiert und sie informiert und die Tätigkeiten der Programmbehörden in diesem Mitgliedstaat koordiniert.
Der Mitgliedstaat benennt für jedes operationelle Programm eine von der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde funktionell unabhängige nationale…
Die Mitgliedstaaten benennen für jedes operationelle Programm eine von der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde funktionell unabhängige nationale,…
Die Mitgliedstaaten, die an einem Kooperationsprogramm teilnehmen, benennen für die Zwecke des Artikels 123 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eine…
Die an einem grenzübergreifenden Programm teilnehmenden Länder benennen eine Verwaltungsbehörde, eine Bescheinigungsbehörde und eine Prüfbehörde, die in einem…
Die Programmanweisungsbefugten benennen Beamte der einzelstaatlichen Verwaltung als Programmbeauftragte. Unter der Gesamtverantwortung des zuständigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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