Erwägungsgrund 45 32014R0514
Das Prüfverfahren sollte für den Erlass von Durchführungsrechtsakten, in denen die gemeinsamen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, insbesondere hinsichtlich der Unterrichtung der Kommission, niedergelegt sind, angewendet werden; angesichts ihrer rein technischen Natur sollte das Beratungsverfahren für den Erlass von Durchführungsrechtsakten in Bezug auf die Muster für die Unterrichtung der Kommission angewendet werden.