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Aufgrund des COVID-19-Ausbruchs und der damit verbundenen Lieferketten- und Produktionsstörungen hatten die Hersteller von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen, die in der Verordnung (EU) 2016/1628 als „Erstausrüster“ oder „Originalgerätehersteller“ bezeichnet werden, Schwierigkeiten, die in der genannten Verordnung festgelegten Fristen vom 30. Juni 2020 und 31. Dezember 2020 für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Maschinen einzuhalten, die mit Motoren bestimmter Kategorien ausgestattet sind, die weniger strenge Emissionsgrenzwerte als die der Stufe V erfüllen. Daher wurde die Verordnung (EU) 2016/1628 durch die Verordnung (EU) 2020/1040 des Europäischen Parlaments und des Rates geändert, um diese Fristen um 12 Monate zu verlängern.
Da die anhaltenden Lieferketten- und Produktionsstörungen infolge der COVID-19-Pandemie immer noch zu Verzögerungen bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen…
Infolge der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten Störung ist es sehr wahrscheinlich, dass es für die Hersteller von nicht für den Straßenverkehr bestimmten…
Der COVID-19-Ausbruch verursachte eine Störung der Lieferkette für kritische Teile und Bauteile, was bei Motoren sowie bei Maschinen und Geräten, die mit den…
Da der durch die in der Verordnung (EU) 2016/1628 für bestimmte Motorenunterklassen festgelegte Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 auslaufen soll und den…
Da der durch die in der Verordnung (EU) 2016/1628 für bestimmte Motorenunterklassen festgelegte Übergangszeitraum am 31. Dezember 2021 auslaufen soll und den…
Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Anwendung der Vorschriften, von denen diese Verordnung abweicht und die sich unter anderem auf die Erneuerung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.