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Aufgrund der rechtlichen Besonderheiten des Titels V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und der unterschiedlichen anwendbaren Rechtsgrundlagen für die Politik in den Bereichen Außengrenzen und Zollkontrollen ist es rechtlich nicht möglich, den Fonds als ein einziges Instrument aufzulegen.
Aufgrund der rechtlichen Besonderheiten des Titels V AEUV und den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen im Zusammenhang mit den Strategien in den Bereichen…
Aufgrund der rechtlichen Besonderheiten im Zusammenhang mit Titel V AEUV ist es rechtlich nicht möglich, den Fonds als ein einziges Finanzierungsinstrument…
Aufgrund der rechtlichen Besonderheiten im Zusammenhang mit Titel V AEUV ist es nicht möglich, den Fonds für die innere Sicherheit als ein einziges…
Im Rahmen der restriktiven Maßnahmen der Union, die auf Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 Absatz 2 des Vertrags über die…
Die meisten Zollkontrollausrüstungen dürften sich gleichermaßen oder teilweise für Kontrollen der Einhaltung weiteren Unionsrechts, z. B. zu Grenzverwaltung,…
Gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) können im Euro-Währungsgebiet besondere, über die für alle Mitgliedstaaten geltenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.