Erwägungsgrund 1 32021R1148
Das Ziel der Union, gemäß Artikel 67 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ein hohes Maß an Sicherheit innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu gewährleisten, sollte unter anderem durch gemeinsame Maßnahmen bezüglich des Überschreitens von Binnengrenzen durch Personen und bezüglich der Grenzkontrolle an den Außengrenzen sowie durch die gemeinsame Visumpolitik erreicht werden, wobei ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem freien Personenverkehr einerseits und der Sicherheit andererseits aufrechterhalten werden sollte.