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Im Einklang mit dem Bekenntnis der Kommission zu den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung sollte die Kohärenz der Unionsinstrumente im Hinblick auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen angestrebt werden. Das System zur Messung der Fortschritte bei der Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität sowie der Vereinbarkeit der ergriffenen Maßnahmen mit diesem Ziel sollte auf dem Governance-Rahmen der Verordnung (EU) 2018/1999 aufbauen und mit ihm in Einklang stehen und allen fünf Dimensionen der Energieunion Rechnung tragen. Insbesondere sollte das System zur regelmäßigen Berichterstattung und die zeitliche Abfolge der Bewertungen und Maßnahmen der Kommission auf der Grundlage der Berichterstattung an die Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1999 an die Informationsübermittlung und Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten angepasst werden. Die Verordnung (EU) 2018/1999 sollte daher geändert werden, um das Ziel der Klimaneutralität in die einschlägigen Bestimmungen aufzunehmen.
die Fortschritte der einzelnen Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung ihrer Ziele, einschließlich im Hinblick auf das Unionsziel der Klimaneutralität gemäß…
Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, nationale Aktionspläne für erneuerbare Energie und Fortschrittsberichte zu erstellen, sowie die Verpflichtung der…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung, insbesondere im Hinblick auf integrierte nationale energie- und…
eine Folgenabschätzung zu den zum Erreichen der Ziele gemäß Buchstabe b dieses Absatzes geplanten Politiken und Maßnahmen, einschließlich ihrer Kohärenz mit dem…
Daher sollte der Governance-Mechanismus vor allem zur Erreichung der Ziele der Energieunion, insbesondere der Ziele des Rahmens für die Klima- und…
Die Erfahrung mit der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 hat gezeigt, dass Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vollständigkeit und Vergleichbarkeit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.