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Das Übereinkommen von Paris enthält in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ein langfristiges Temperaturziel und zielt darauf ab, die weltweite Reaktion auf die Bedrohung durch den Klimawandel zu verstärken, gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b, indem die Fähigkeit zur Anpassung an die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen verbessert wird, und gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c, indem die Finanzmittelflüsse mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung in Einklang gebracht werden. Die vorliegende Verordnung bildet den allgemeinen Rahmen für den Beitrag der Union zum Übereinkommen von Paris und soll dafür Sorge tragen, dass sowohl die Union als auch die Mitgliedstaaten zur weltweiten Reaktion auf den Klimawandel gemäß dem Übereinkommen von Paris beitragen.
Der Klimawandel stellt eine existenzielle Bedrohung dar, die eine ehrgeizigere Zielsetzung und verstärkte Klimaschutzmaßnahmen durch die Union und die…
Das Übereinkommen von Paris gibt unter anderem ein langfristiges Ziel vor, das mit den Bestrebungen im Einklang steht, den weltweiten Temperaturanstieg deutlich…
Das Übereinkommen von Paris gibt unter anderem ein langfristiges Ziel vor, das mit den Bestrebungen im Einklang steht, den weltweiten Temperaturanstieg bei…
Am 5. Oktober 2016 wurde das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossene Übereinkommen von Paris von der Union…
Mit dem Übereinkommen von Paris wurde eine deutlich ambitioniertere Zielsetzung für die Eindämmung des Klimawandels festgelegt und ein langfristiges Ziel…
Mit dem Übereinkommen von Paris, das als Teil des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.