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Die Klimaschutzmaßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten zielen darauf ab, im Rahmen der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und gemäß den Zielen des Übereinkommens von Paris die Menschen und den Planeten, das Wohlergehen, den Wohlstand, die Wirtschaft, die Gesundheit, die Lebensmittelsysteme, die Integrität der Ökosysteme und die biologische Vielfalt vor der Bedrohung durch den Klimawandel zu schützen, den Wohlstand innerhalb der Belastungsgrenzen des Planeten zu maximieren, die Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft zu erhöhen und ihre Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen zu verringern. Daher sollten die Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten vom Vorsorgeprinzip und dem Verursacherprinzip gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union geleitet werden und den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ der Energieunion sowie den Grundsatz der Schadensvermeidung des europäischen Grünen Deals berücksichtigen.
Unter Anerkennung der Bedeutung des Klimaschutzes gemäß den Zusagen der Union zur Umsetzung des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über…
Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union legt als Ziele die Erhaltung und den Schutz der Umwelt sowie die Verbesserung ihrer…
Angesichts der Notwendigkeit, den Folgen des Klimawandels im Einklang mit den Zusagen der Union entgegenzuwirken, das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der…
Gemäß Artikel 191 Absatz 2 AEUV zielt die Umweltpolitik der Union unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Union…
Die Umweltpolitik der Union ist insbesondere auf die Erhaltung und den Schutz der Umwelt sowie die Verbesserung ihrer Qualität, den Schutz der menschlichen…
Angesichts der Notwendigkeit, den Folgen des Klimawandels im Einklang mit den Zusagen der Union entgegenzuwirken, das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.