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Es sollte auch möglich sein, personenbezogene Daten, die die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 erhalten haben, in Fällen von besonderer Dringlichkeit, in denen eine unmittelbare Gefahr im Zusammenhang mit einer terroristischen Straftat oder eine unmittelbare Gefahr für das Leben einer Person im Zusammenhang mit einer schweren Straftat besteht, an einen Drittstaat zu übermitteln. Als unmittelbare Gefahr für das Leben einer Person sollten Gefahren im Zusammenhang mit einer schweren Straftat gegen diese Person gelten, wie etwa schwere Körperverletzung, illegaler Handel mit menschlichen Organen oder menschlichem Gewebe, Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme, sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie sowie Vergewaltigung. Solche Daten sollten nur dann an einen Drittstaat übermittelt werden, wenn umgekehrt die Bereitstellung aller Informationen über Visadatensätze im Besitz des ersuchenden Drittstaats an die am Betrieb des VIS beteiligten Mitgliedstaaten gewährleistet ist.
Die aus dem VIS entsprechend dem in Absatz 2 genannten Beschluss erlangten Daten dürfen nicht Drittländern oder internationalen Organisationen übermittelt oder…
Es sollte auch möglich sein, personenbezogene Daten, die die Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Verordnung erhalten haben, in dringenden Ausnahmefällen, in…
Es sollte auch möglich sein, personenbezogene Daten, die die Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Verordnung erhalten haben, in dringenden Ausnahmefällen, in…
Die nach diesem Beschluss aus dem VIS erlangten personenbezogenen Daten dürfen nicht Drittländern oder internationalen Organisationen übermittelt oder…
Im VIS gespeicherte personenbezogene Daten sollten keinem Drittstaat und keiner internationalen Organisation übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden. Als…
Der Zugriff auf VIS-Daten zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken hat sich bereits bei der Identifizierung von Personen, die unter gewaltsamen Umständen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.