Erwägungsgrund 42 32017R2226
In jedem Mitgliedstaat sollte die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680 eingerichtete Aufsichtsbehörde die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken durch die Mitgliedstaaten überwachen.