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Um den in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dargelegten spezifischen Bedingungen der GFP zu genügen und zur Einhaltung der GFP-Vorschriften beizutragen, sollten zusätzlich zu den Vorschriften über die Zahlungsunterbrechung und -aussetzung und Finanzkorrekturen gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 weitere Bestimmungen vorgesehen werden. Kommt ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen im Rahmen der GFP nicht nach oder liegen der Kommission Erkenntnisse vor, die eine solche Nichteinhaltung nahelegen, sollte die Kommission ermächtigt werden, Zahlungsfristen vorsorglich zu unterbrechen. Zusätzlich zu der Möglichkeit der Unterbrechung der Zahlungsfrist und zur Vermeidung des offensichtlichen Risikos unberechtigter Ausgaben sollte die Kommission die Möglichkeit haben, im Fall einer schwerwiegenden Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften durch einen Mitgliedstaat Zahlungen auszusetzen und Finanzkorrekturen durchzuführen.
Im Einklang mit Artikel 96 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann die Kommission die Zahlungsfrist für den gesamten Zahlungsantrag oder einen Teil davon…
Um die in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dargelegten spezifischen Bedingungen der GFP zu genügen und zur Einhaltung der GFP-Vorschriften beizutragen, sind…
Zusätzlich zu der Möglichkeit der Unterbrechung der Zahlungsfrist und zur Vermeidung des offensichtlichen Risikos unberechtigter Ausgaben sollte die Kommission…
Zusätzlich zu den in Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aufgelisteten Kriterien für eine Unterbrechung kann der…
Eine Nichteinhaltung der Vorschriften der GFP durch die Mitgliedstaaten kann zu einer Unterbrechung oder Aussetzung der Zahlungen oder zu einer Korrektur der…
in einem Zahlungsantrag geltend gemachte Ausgaben durch Fälle von schwerwiegenden Verstößen gegen GFP-Vorschriften durch den Mitgliedstaat betroffen sind, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.