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Ein Mitgliedstaat kann — auch was die Betriebskostenunterstützung im Rahmen des Fonds anbelangt — als nicht konform mit dem einschlägigen Besitzstand der Union eingestuft werden, wenn er seinen Verpflichtungen aus den Verträgen im Bereich Asyl und Rückkehr nicht nachgekommen ist, wenn die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte der Union bei der Umsetzung des Besitzstands zu Asyl und Rückkehr durch diesen Mitgliedstaat besteht oder in einem Evaluierungsbericht im Rahmen des Schengen-Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 Mängel im betreffenden Bereich festgestellt werden.
Ein Mitgliedstaat kann — was die Betriebskostenunterstützung im Rahmen des Fonds anbelangt — als nicht konform mit dem einschlägigen Besitzstand der Union…
Ein Mitgliedstaat kann — auch was die Betriebskostenunterstützung im Rahmen des Instruments anbelangt — als nicht konform mit dem einschlägigen Besitzstand der…
Angesichts der immer wichtigeren Rolle der Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union bei der Umsetzung des Schengen-Besitzstands sollte der Evaluierungs-…
Wenn insbesondere nach einer Schengen-Evaluierung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates Mängel oder mögliche Risiken festgestellt werden,…
Die Bemühungen der Mitgliedstaaten, den Besitzstand der Union im Asylbereich vollständig und ordnungsgemäß umzusetzen und insbesondere Vertriebenen und…
Die Feststellung eines schwerwiegenden Mangels erfordert eine gründliche Einzelfallprüfung auf der Grundlage klarer Kriterien in Bezug auf Art, Ausmaß und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.