Erwägungsgrund 7 32021R1147
Der Fonds sollte auf den mit der Unterstützung seiner Vorgänger erzielten Ergebnisse und getätigten Investitionen aufbauen, d. h. auf den mit der Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates für den Zeitraum 2008 bis 2013 eingerichteten Europäischen Flüchtlingsfonds, den mit der Entscheidung Nr. 2007/435/EG des Rates für den Zeitraum 2007 bis 2013 eingerichteten Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen, den mit der Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates für den Zeitraum 2008 bis 2013 eingerichteten Europäischen Rückkehrfonds und den mit der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Zeitraum 2014 bis 2020 eingerichteten Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds. Zugleich sollte er allen maßgeblichen neuen Entwicklungen Rechnung tragen.