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Die Ausgangsbeträge für Programme der Mitgliedstaaten sollten die Grundlage für die langfristigen Investitionen der Mitgliedstaaten bilden. Um Veränderungen der Migrationsströme Rechnung zu tragen, die Bedürfnisse in Bezug auf die Asyl- und Aufnahmesysteme und in Bezug auf die Integration von Drittstaatsangehörigen mit legalem Aufenthalt anzugehen, und um die legale Migration weiterzuentwickeln und um die irreguläre Migration durch die wirksame, sichere und würdevolle Rückkehr irregulärer Migranten zu bekämpfen, sollte den Mitgliedstaaten zur Halbzeit des Programmplanungszeitraums unter Berücksichtigung objektiver Kriterien ein Zusatzbetrag zugewiesen werden. Dieser Betrag sollte auf der Grundlage von statistischen Daten, in Übereinstimmung mit Anhang I, unter Berücksichtigung der Änderungen der Ausgangslage in den Mitgliedstaaten zugewiesen werden.
Die Ausgangsbeträge für die Programme der Mitgliedstaaten sollten die Grundlage für langfristige Investitionen der Mitgliedstaaten bilden. Um Veränderungen der…
Die Ausgangsbeträge für die Programme der Mitgliedstaaten sollten die Grundlage für die langfristigen Investitionen der Mitgliedstaaten in die Sicherheit…
Diese Verordnung sollte die Zuweisung von Ausgangsbeträgen für die Programme der Mitgliedstaaten regeln, die sich aus einem in Anhang I festgelegten…
Diese Verordnung sollte die Zuweisung von Ausgangsbeträgen an die Programme der Mitgliedstaaten regeln, die aus den in Anhang I festgelegten Beträgen bestehen…
Um die verfügbaren Finanzierungsquellen zur Bewältigung unvorhersehbarer künftiger Ereignisse zu erweitern, ist es angezeigt, den Mitgliedstaaten und anderen…
Wenn es bei der Überarbeitung der nationalen Programme der Mitgliedstaaten hinreichend begründet wird, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, bis zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.