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Die Ausgangsbeträge für die Programme der Mitgliedstaaten sollten die Grundlage für langfristige Investitionen der Mitgliedstaaten bilden. Um Veränderungen der Ausgangslage wie dem Druck an den Außengrenzen und dem Arbeitsaufkommen an den Außengrenzen und in den Konsulaten Rechnung zu tragen, sollte den Mitgliedstaaten zur Halbzeit des Programms ein Zusatzbetrag auf der Grundlage statistischer Daten gemäß Anhang I unter Berücksichtigung des Stands der Durchführung ihres Programms zugewiesen werden.
Die Ausgangsbeträge für die Programme der Mitgliedstaaten sollten die Grundlage für die langfristigen Investitionen der Mitgliedstaaten in die Sicherheit…
Die Ausgangsbeträge für Programme der Mitgliedstaaten sollten die Grundlage für die langfristigen Investitionen der Mitgliedstaaten bilden. Um Veränderungen der…
Diese Verordnung sollte die Zuweisung von Ausgangsbeträgen an die Programme der Mitgliedstaaten regeln, die aus den in Anhang I festgelegten Beträgen bestehen…
Diese Verordnung sollte die Zuweisung von Ausgangsbeträgen an Programme der Mitgliedstaaten regeln, die auf der Grundlage der Kriterien nach Anhang I berechnet…
Die Mitgliedstaaten sollten aufgefordert werden, einen Teil ihrer Programmzuweisung für Maßnahmen nach Anhang IV einzusetzen, indem ihnen vor allem aufgrund…
Diese Verordnung sollte die Zuweisung von Ausgangsbeträgen für die Programme der Mitgliedstaaten regeln, die sich aus einem in Anhang I festgelegten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.