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Die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates oder jeder für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 geltende Rechtsakt sollten auch weiterhin für Programme und Vorhaben gelten, die im Programmplanungszeitraum 2014-2020 aus den Fonds unterstützt werden. Da sich der Durchführungszeitraum der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 mit dem durch die vorliegende Verordnung geregelten Programmplanungszeitraum überschneidet, und um eine kontinuierliche Durchführung bestimmter, im Rahmen der genannten Verordnung genehmigter Vorhaben sicherzustellen, sollten Bestimmungen über eine stufenweise Durchführung festgelegt werden. Jede einzelne Phase des Projekts sollte gemäß den Regeln des Programmplanungszeitraums durchgeführt werden, in dem das Projekt Mittel erhält.
Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 und jeder andere nach der genannten Verordnung erlassene delegierte Rechtsakt oder Durchführungsrechtsakt gilt weiterhin für…
Die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013, die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 oder sonstige gemäß jenen Verordnungen erlassene Rechtsakte gelten weiterhin für die im…
Die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und jeglicher für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 geltende Rechtsakt sollten…
Die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und jeglicher für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 geltende Rechtsakt sollten…
Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates oder jeglicher für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 geltende Rechtsakt sollten…
Die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 bzw. jeder andere auf der Grundlage jener Verordnung erlassene Rechtsakt gilt weiterhin für Programme und Vorhaben, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.