Erwägungsgrund 39 32021R1147
Ein Mitgliedstaat kann — auch was die Betriebskostenunterstützung im Rahmen des Fonds anbelangt — als nicht konform mit dem einschlägigen Besitzstand der Union eingestuft werden, wenn er seinen Verpflichtungen aus den Verträgen im Bereich Asyl und Rückkehr nicht nachgekommen ist, wenn die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte der Union bei der Umsetzung des Besitzstands zu Asyl und Rückkehr durch diesen Mitgliedstaat besteht oder in einem Evaluierungsbericht im Rahmen des Schengen-Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 Mängel im betreffenden Bereich festgestellt werden.