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Die vorliegende Verordnung, gemeinsam mit den Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 , regelt die Herstellung der Interoperabilität zwischen dem ETIAS-Informationssystem einerseits und anderen EU-Informationssystemen und den Europol-Daten andererseits sowie die Bedingungen für die Abfrage von in anderen EU-Informationssystemen gespeicherten Daten und von Europol-Daten durch das ETIAS zur automatisierten Ermittlung von Treffern. Daher müssen die Verordnungen (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates geändert werden‚ um das ETIAS-Zentralsystem mit den anderen EU-Informationssystemen und den Europol-Daten zu verbinden und die Daten festzulegen, die zwischen diesen EU-Informationssystemen und den Europol-Daten übermittelt werden.
Die Interoperabilität zwischen dem ETIAS-Informationssystem einerseits und anderen EU-Informationssystemen und den Europol-Daten andererseits wird hergestellt,…
Die vorliegende Verordnung, gemeinsam mit den Verordnungen (EU) 2021/1151 und (EU) 2021/1152 , regelt die Herstellung der Interoperabilität zwischen dem…
Die vorliegende Verordnung, gemeinsam mit den Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1151 , regelt die Herstellung der Interoperabilität zwischen dem…
In der vorliegenden Verordnung wird festgelegt, wie diese Interoperabilität herzustellen ist und wie die Bedingungen für die Abfrage von im SIS, in Eurodac oder…
Damit das ETIAS-Zentralsystem die Antragsdatensätze gemäß der Verordnung (EU) 2018/1240 verarbeiten kann, muss die Interoperabilität zwischen dem…
Damit das ETIAS-Zentralsystem die Antragsdatensätze gemäß der Verordnung (EU) 2018/1240 verarbeiten kann, muss die Interoperabilität zwischen dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.