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Die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates legt die Prioritäten der transeuropäischen Energieinfrastrukturnetze fest, die umgesetzt werden müssen, um die energie- und klimapolitischen Ziele der Union zu erreichen, sie bestimmt Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die zur Verwirklichung dieser Prioritäten erforderlich sind, und legt Maßnahmen bezüglich der Erteilung von Genehmigungen, der öffentlichen Beteiligung und der Regulierung zur Beschleunigung und/oder Vereinfachung der Projektdurchführung fest, einschließlich Förderfähigkeitskriterien für eine finanzielle Unterstützung solcher Projekte durch die Union. Die Ermittlung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Einklang mit der genannten Verordnung wird weiterhin dem Grundsatz „energy efficiency first“ folgen, indem Projekte anhand von Energiebedarfsszenarien bewertet werden, die vollständig mit den energie- und klimapolitischen Zielen der Union im Einklang stehen.
In dieser Verordnung werden Leitlinien für die rechtzeitige Entwicklung und Interoperabilität der in Anhang I aufgeführten vorrangigen transeuropäischen…
In der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates wurden Leitlinien für die rechtzeitige Entwicklung und Interoperabilität…
In seiner Entschließung vom 10. Juli 2020 zu der Überarbeitung der Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur hat das Parlament eine Überarbeitung…
Während die Ziele der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 weitgehend gültig bleiben, spiegelt der derzeitige Rahmen für die transeuropäischen Netze im Energiebereich…
Es ist wichtig sicherzustellen, dass Infrastrukturvorhaben nur dann den Status eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse erhalten können, wenn keine…
Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ sollte stets auf verhältnismäßige Weise angewandt werden, und wenn die Anwendung des Grundsatzes unmittelbar…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.